Rechtsprechung
   EuGH, 25.06.1997 - C-45/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1780
EuGH, 25.06.1997 - C-45/95 (https://dejure.org/1997,1780)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.1997 - C-45/95 (https://dejure.org/1997,1780)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - C-45/95 (https://dejure.org/1997,1780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe c
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Keine Befreiung der Lieferungen von ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmten oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren; Recht auf Vorsteuerabzug

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Lieferungen für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388EWG Art. 13 Teil B Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren

  • datenbank.nwb.de

    Lieferung im Rahmen steuerbefreiter Tätigkeit; Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Lieferung im Rahmen steuerbefreiter Tätigkeit; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtbefolgung von Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 3605
  • BB 1997, 704
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste

    VMB Hospital brachte zudem vor, dass das Decreto legislativo Nr. 313/1997, das nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605) erlassen worden sei, die Sechste Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.

    17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung von Artikel 10 des DPR Nr. 633/1972 durch das Decreto legislativo Nr. 313/1997 nicht etwa eine generelle Befreiung für alle Gegenstände bewirke, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, wie im genannten Urteil Kommission/Italien festgestellt worden sei, sondern die Befreiung auf Veräußerungen von Gegenständen beschränke, die ohne ein Recht auf entsprechenden vollen Vorsteuerabzug erworben oder eingeführt worden seien.

    28 Des Näheren verpflichtet der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    29 Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Hierzu ist festzustellen, daß die in Artikel 13 Teil B vorgesehenen Befreiungstatbestände unter Beachtung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-155/05

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1

    VMB Hospital brachte zudem vor, dass das Decreto legislativo Nr. 313/1997, das nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605) erlassen worden sei, die Sechste Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.

    17      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung von Artikel 10 des DPR Nr. 633/1972 durch das Decreto legislativo Nr. 313/1997 nicht etwa eine generelle Befreiung für alle Gegenstände bewirke, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, wie im genannten Urteil Kommission/Italien festgestellt worden sei, sondern die Befreiung auf Veräußerungen von Gegenständen beschränke, die ohne ein Recht auf entsprechenden vollen Vorsteuerabzug erworben oder eingeführt worden seien.

    28      Des Näheren verpflichtet der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    29      Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (ABl. 1997, L 106, S. 22) erläßt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/270/EG der Kommission vom 22. Oktober 1996 über die von Italien eingeführte Steueranrechnung im gewerblichen Güterkraftverkehr (C 45/95 ex NN 48/95) (ABl. 1997, L 106, S. 22; nachstehend: streitige Entscheidung).

  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

    Steuerfreie Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Lieferung dieser Gegenstände von der Steuer zu befreien, eine Doppelbesteuerung verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. EuGH-Entscheidungen vom 25. Juni 1997 C-45/95 --Kommission/Italien--, Slg. 1997, I-3605, UR 1997, 441, Rz 15; vom 6. Juli 2006 C-18/05 und C-155/05 --Salus und Villa Maria Beatrice Hospital--, Slg. 2006, I-6199, UR 2007, 67, Rz 30; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, UR 2009, 891, Rz 63).
  • FG Köln, 07.07.2004 - 7 K 3767/03

    Regelbesteuerung; Steuersatz, ermäßigter

    So hat der Europäische Gerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt und verstärkt hervorgehoben, dass unterschiedliche Mehrwertsteuersätze nur dann zulässig sind, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzen, der von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 77/388/EWG zu beachten ist (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 C-216/97, UVR 1999, 405, vom 3. Mai 2001 C-481/98, Beilage zu BFH/NV 2001, 142 sowie vom 11. Oktober 2001 C-267/99, Beilage zu BFH/NV 2002, 21; allgemein zum Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben des weiteren EuGH-Urteile vom 25. Juni 1997 C-45/95, UVR 1997, 331; vom 11. Juni 1998 C-283/95, UVR 1998, 308).
  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

    Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auf die auch das Niedersächsische FG verweist, sind die wesentlichen vier Merkmale der Mehrwertsteuer folgende: (1.) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; (2.) Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; (3.) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; (4.) Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283/06 u.a., HFR 2007, 1262; vom 25. Juni 1997 Rs. C-45/95, HFR 1997, 781; vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91, HFR 1995, 286).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99

    Fischer

    20: - Ebenda, Randnr. 14.21: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Vgl. Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien (C-45/95, Slg. 1997, I-3605), und die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache vom 10. Dezember 1996 (Nrn. 14 bis 20).
  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-415/98

    Bakcsi

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99

    wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht